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Ein weiterer Erfolg für die Robotisierungsförderung 

18. Februar 2025

Heute fand am Sitz des Verwaltungsgerichts in Warschau eine Gerichtsverhandlung unter dem Aktenzeichen III SA/Wa 2188/25 statt. Gegenstand des Verfahrens war erneut eine Beschwerde gegen eine individuelle Auslegung im Bereich der Körperschaftsteuer bezüglich der sogenannten Robotisierungssteuervergünstigung. Dieses Mal befasste sich das Gericht mit Fragen im Zusammenhang mit der Möglichkeit einer einmaligen Abrechnung der Steuervergünstigung. Nach Ansicht des Direktors der KIS sollte die Abrechnung der Steuervergünstigung für die Robotisierung im Rahmen der Abschreibungen erfolgen (was für den Steuerzahler nachteilig ist, da er aufgrund des zeitlichen Charakters der Vergünstigung nicht in der Lage wäre, diese vollständig abzurechnen). Der Abschreibungssatz betrug in diesem Fall 10 %.


Nach Prüfung der Sache hob das Gericht die Auslegung des Direktors der KIS auf und schloss sich der Auffassung der klagenden Partei an, dass die Vergünstigung einmalig abgerechnet werden kann. In der mündlichen Begründung wies das Gericht darauf hin, dass eine wörtliche und zweckmäßige Auslegung der Vorschriften über die Steuervergünstigung für die Robotisierung einen Abzug von 50 % der Ausgaben für einen Industrieroboter bereits zum Zeitpunkt ihrer Entstehung zulässt.

 

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