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Bahnbrechendes Urteil des Gerichts zur Steuervergünstigung für Robotisierung
21. Januar 2025
Am 21. Januar 2026 erließ das Verwaltungsgericht in Warschau ein Urteil (III SA/Wa 2178/25), in dem es eine für den Steuerzahler negative individuelle Auslegung bezüglich der Steuervergünstigung für Robotisierung (Aktenzeichen 0114-KDIP2-1.4010.328.2025.2. KW) aufhob.
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Der Fall betraf (i) die Anerkennung einer Verpackungslinie als Industrieroboter und (ii) die Möglichkeit einer einmaligen Abrechnung der Steuervergünstigung für Robotisierung.
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Die Verpackungslinie bestand aus einem Manipulator und drei weiteren funktional damit verbundenen Geräten.
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Nach Ansicht des Direktors des KIS ist die Verpackungslinie kein Industrieroboter, da in Art. 38eb Abs. 3 des CIT-Gesetzes ausdrücklich von einem Roboter als einer Maschine die Rede ist, die in andere Maschinen/Geräte im Produktionszyklus integriert ist, und nicht von einer Gruppe von Maschinen und Geräten, zu denen Roboter gehören. Der Direktor der KIS stellte außerdem fest, dass die für die automatische Verpackung und Palettierung zuständige Linie nicht als multifunktional angesehen werden kann. Da die Linie nicht als Roboter anerkannt wurde, kam der Direktor der KIS zu dem Schluss, dass die Beantwortung der Frage nach der einmaligen Abrechnung der Steuervergünstigung gegenstandslos ist.
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Aufgrund der in der Verhandlung vorgebrachten Argumente wies das Gericht unter Berücksichtigung der zweckmäßigen Auslegung in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass:
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1. Aus dem Wortlaut und dem Zweck von Art. 38eb Abs. 3 des CIT-Gesetzes geht nicht hervor, dass nur eine Maschine (und nicht eine Gruppe funktional miteinander verbundener Geräte) als Roboter angesehen werden kann. In der wirtschaftlichen Praxis arbeiten Geräte dieser Art nicht eigenständig, sondern müssen durch andere Geräte unterstützt werden, was durch die Angabe eines Beispielkatalogs von Peripheriegeräten für Roboter in Art. 38eb Abs. 4 des CIT-Gesetzes zum Ausdruck kommt. Es ist unerheblich, ob ein bestimmtes Gerät als Roboter oder als damit verbundenes Peripheriegerät angesehen wird.
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2. Das Ziel der Einführung der Steuervergünstigung für die Robotisierung war die Automatisierung technologischer Prozesse und die Steigerung der Produktivität und damit der künftigen Steuereinnahmen, was sich positiv auf den Staatshaushalt auswirken wird. Daher sollte das Recht auf Inanspruchnahme dieser Vergünstigung nicht künstlich eingeschränkt werden.
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3. Ein Roboter, der automatisches Verpacken und Palettieren durchführt, ist ein Multitasking-Roboter. Dies wird durch die Tatsache untermauert, dass er für die Ausführung vieler Funktionen programmiert werden kann. Diese Tatsache wird nicht dadurch widerlegt, dass der Roboter zu einem bestimmten Zeitpunkt für die Ausführung einer bestimmten Aufgabe programmiert wurde.
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Die Beschwerde wurde von Paweł Kossecki und Karol Wadełek vorbereitet, der Kunde wurde vor Gericht von Paweł Kossecki vertreten.


